Flucht- und Rettungspläne sollen den Nutzern und Besuchern von baulichen Anlagen in Unglücksfällen Verhaltensanweisungen, Möglichkeiten zur Selbsthilfe und wenn geflüchtet werden muss den Weg zum nächstmöglichen Ausgang bzw. sicheren Ort vermitteln.
Die gesetzliche Verpflichtung zur Anbringung von Flucht- und Rettungsplänen durch den Betreiber bzw. Arbeitgeber ergibt sich aus der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV). Dort heißt es in §4 Abs.4 u.a.: „Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.“
Flucht- und Rettungspläne sind in öffentlichen Bereichen und am Arbeitsplatz an gut sichtbaren Stellen (z.B. in Eingangsbereichen, Treppenräumen, Fluren, Versammlungsorten) und bei großflächigen Anlagen dauerhaft anzubringen. Die Montage der Flucht- und Rettungspläne im Gebäude erfolgt an geeigneter Stelle möglichst dauerhaft. Dazu werden i.d.R. Aluminium-Klapprahmen oder Sandwichrahmen aus Sicherheitsglas verwendet. Bei Bedarf liefern wir Ihnen den gewünschten Rahmen zu Ihren Flucht- und Rettungsplänen gleich mit. Auch die fachgerechte Montage wird auf Wunsch mit angeboten.
Flucht- und Rettungspläne sind in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass sie immer noch gut lesbar, gut erkennbar, verständlich und aktuell sind. Bei jeder (baulichen) Veränderung im Objekt oder der Brandschutzordnung müssen die Flucht- und Rettungspläne geprüft und ggf. aktualisiert werden.
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